Audiovisuelle Medien

Gemäss Art. 24 Medienverordnung ist das Amt für Kommunikation (AK) Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 89a Abs. 1 Mediengesetz. Daher obliegt ihm gemäss Art. 89b Abs. 1 Mediengesetz die Erfüllung aller regulatorischer Aufgaben, die ihm aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Medien durch das Mediengesetz übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:

a) die Führung des Registers der vom Geltungsbereich des Mediengesetzes erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter;

b) die Entgegennahme von Meldungen über die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen oder das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Diensten;

c) die Entgegennahme vorlagepflichtiger Dokumente und die Einholung von Informationen im Zusammenhang mit dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen;

d) die Untersagung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen.

Ein Mediendiensteanbieter ist eine Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden.

Ein Veranstalter ist ein Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt oder eine Person, die ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet.

Ein Video-Sharing-Plattform-Dienst ist eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der Abfolge.

Ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter ist eine Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst anbietet.

Ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Medieninhaber festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird.

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